![]() |
|||||||||||||||
startseite — bau-Infos — bau-recht — forum — ofenbilder — bau-faq — bau-links — bau-tipps — impressum | |||||||||||||||
|
|||||||||||||||
Mit einem Trampolin im WEG-Gemeinschaftsgarten müssen alle einverstanden seinVerbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum e.V. (WiE) rät wegen des hohen Haftungsrisikos vor dem Aufstellen ab Trampoline für Kinder sind beliebt und in vielen Gärten zu sehen. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist vor dem Aufstellen eines solchen Spielgerätes im gemeinschaftlichen Garten jedoch ein einstimmiger Beschluss aller Eigentümer erforderlich. Darauf weist der Verband Wohnen im Eigentum e.V. hin. "Durch das Aufstellen gehen die Eigentümer ein Haftungsrisiko ein, deshalb müssen alle zustimmen", erklärt die Rechtsanwältin und WiE-Beraterin Sandra Weeger-Elsner mit Verweis auf ein Urteil des Landgerichtes Hamburg (Az. 318 S 5/15). Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist als Betreiberin des Kinderspielplatzes für dessen Betriebssicherheit verantwortlich. Wenn sich Kinder beim Spiel mit dem Trampolin verletzten, können diese von der Wohnungseigentümergemeinschaft Schadensersatz fordern. "Eine Wohnungseigentümergemeinschaft sollte daher sorgfältig überlegen, ob sie dieses Risiko eingehen will, insbesondere dann, wenn auch noch Dritte Zugang zu der Eigentumsanlage haben", warnt Weeger-Elsner. Sie rät daher dazu, kein solches Gerät aufzustellen. Werde allerdings ein Beschluss ohne die erforderliche Zustimmung aller Eigentümer getroffen und geht kein Eigentümer innerhalb eines Monates gerichtlich gegen den Beschluss vor, wird der Beschluss trotzdem wirksam. siehe auch: https://www.wohnen-im-eigentum.de |
|
||||||||||||||